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   AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09   

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AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09 (https://dejure.org/2010,25729)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 15.09.2010 - 5 F 45/09 (https://dejure.org/2010,25729)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 15. September 2010 - 5 F 45/09 (https://dejure.org/2010,25729)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08

    Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht; Voraussetzung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
    Stellt man als weiteres Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung der Übergangsfrist auf die Länge des Zeitraums für die Zahlung eines Trennungsunterhaltes ab (vgl. OLG Celle NJW 2008, 2449), der im Hinblick auf die Anhängigmachung des betreffenden Parallelverfahrens mindestens zwei Jahre beträgt, so könnte sich auch in Anbetracht der Dauer der Ehe der Parteien die Übergangsfrist für eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltes auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren reduzieren.
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06

    Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
    Die in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder enthaltene Übergangsregelung zur Festlegung des Startguthabens der rentenfernen Jahrgänge zum 01.01.2002 gemäß §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i. V. m. 18 Abs. 2 BetrAVG verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG; ein von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mitgeteilter, nach Maßgabe der genannten unwirksamen Vorschriften bemessener Wert einer Startgutschrift darf auch aus prozessökonomischen Gründen nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein (BGH, Beschluss vom 05.11.2008, Az.: XII ZB 87/06, - zitiert nach juris -, m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 05.08.2008 - 17 UF 42/08

    Nachehelichenunterhalt: Anspruch auf Aufstockungsunterhalt unter Berücksichtigung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
    Die Tatsache oder auch nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im erlernten Beruf sind zumindest als Indiz für das Fehlen ehebedingter Nachteile anzusehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2208), wobei die Antragsgegnerin eine 4/5-Tätigkeit in dem Beruf ausübt, den sie bis zur Einschulung des jüngeren Kindes der Parteien vollschichtig ausgeübt hat.
  • OLG Stuttgart, 28.12.2007 - 15 UF 240/07

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich:

    Auszug aus AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
    Das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleiches ist mithin solange auszusetzen, bis die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes neue Bestimmungen zur Festlegung des Startguthabens geschaffen haben (OLG Stuttgart NJW 2008, 1393; OLG Naumburg NJ 2008, 368; siehe jetzt auch BGH a. a. O.).
  • OLG Schleswig, 24.09.2003 - 12 UF 34/03

    Keine Abtrennung der Verbundfolgesache Unterhalt trotz 5-jähriger Verfahrensdauer

    Auszug aus AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
    Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Unterhalt keine existentielle Bedeutung für den Berechtigten hat; insoweit liegt der Fall der Antragsgegnerin mit einem eigenen Nettoerwerbseinkommen aus einer 4/5-Tätigkeit in Höhe von annähernd 2.000,00 EUR monatlich deutlich anders als in den Konstellationen, in denen der Berechtigte neben den Unterhaltsleistungen über keinerlei eigene Einkünfte verfügt (vgl. zu letzterem OLG Schleswig MDR 2004, 514 und OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525; dagegen OLG Schleswig SchlHA 1997, 135 für die Möglichkeit einer Abtrennung bei einem eigenen Einkommen des Berechtigten in Höhe von [1.474,00 DM =] 753, 64 EUR).
  • OLG Naumburg, 17.03.2008 - 3 UF 29/08

    Analoge Anwendung des § 2 VAÜG für die Startgutschrift rentenferner Versicherter

    Auszug aus AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
    Das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleiches ist mithin solange auszusetzen, bis die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes neue Bestimmungen zur Festlegung des Startguthabens geschaffen haben (OLG Stuttgart NJW 2008, 1393; OLG Naumburg NJ 2008, 368; siehe jetzt auch BGH a. a. O.).
  • BGH, 15.05.1991 - XII ZB 43/91

    Anwaltszwang für Beschwerde zum BGH

    Auszug aus AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
    (3) Darüberhinaus konnte eine Abkoppelung von Folgesachen im Hinblick auf für den die Scheidung begehrenden Ehegatten entstehende Härten bislang auch dann gerechtfertigt sein, wenn während des Getrenntlebens erheblicher Unterhalt zu zahlen war, während die Entscheidung über den Scheidungsantrag die Unterhaltspflicht verringern (vgl. BGH NJW 1991, 2492) oder wegfallen lassen würde (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1981, 579).
  • OLG Hamm, 24.07.2002 - 30 W 13/02

    Kostenentscheidung nach Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich; Verzicht

    Auszug aus AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
    Wird im Rahmen eines Vergleiches die Kostenentscheidung letztlich dem Gericht überlassen, kann dies dahingehend gemeint sein, dass hierbei nach § 91a ZPO vorzugehen sein soll (vgl. OLG Hamm MDR 2003, 116).
  • OLG Zweibrücken, 12.05.1998 - 5 UF 73/97
    Auszug aus AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
    Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Unterhalt keine existentielle Bedeutung für den Berechtigten hat; insoweit liegt der Fall der Antragsgegnerin mit einem eigenen Nettoerwerbseinkommen aus einer 4/5-Tätigkeit in Höhe von annähernd 2.000,00 EUR monatlich deutlich anders als in den Konstellationen, in denen der Berechtigte neben den Unterhaltsleistungen über keinerlei eigene Einkünfte verfügt (vgl. zu letzterem OLG Schleswig MDR 2004, 514 und OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1525; dagegen OLG Schleswig SchlHA 1997, 135 für die Möglichkeit einer Abtrennung bei einem eigenen Einkommen des Berechtigten in Höhe von [1.474,00 DM =] 753, 64 EUR).
  • KG, 24.11.2000 - 13 UF 7180/00
    Auszug aus AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
    Erschwerend kommt zumindest vor diesem Hintergrund die Absicht des Antragstellers hinsichtlich einer Wiederverheiratung hinzu, auch wenn einer solchen ansonsten kein gesteigertes Gewicht beizumessen ist, sofern sie nicht aufgrund des Alters oder Gesundheitszustandes eines Partners der neuen Ehe baldmöglichst geboten erscheint oder wegen eines aus der neuen Beziehung erwarteten Kindes, das durch die Schließung der neuen Ehe ehelich geboren werden könnte (vgl. KG FamRZ 2001, 928).
  • OLG Stuttgart, 04.02.1980 - 17 WF 361/79

    Abtrennung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom

  • OLG Köln, 10.12.1982 - 4 UF 264/82
  • OLG München, 20.01.1989 - 11 WF 501/89
  • OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 43/13

    Ehescheidungsrecht: Scheidungsverfahren; Abtrennung einer Folgesache; mehrjährige

    Wenn die Verfahrensdauer an sich, wie hier mit knapp fünf Jahren, in einer nicht mehr zu vertretenden Weise aus dem Rahmen fällt, nämlich das übliche Maß von 2 Jahren mehr als das Doppelte übersteigt, kann ohne Weiteres von einer unzumutbaren Härte ausgegangen werden kann (vgl. hierzu AG Ludwigslust, FamFR 2011, 247).
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